AfD Verbotsverfahren – wird jetzt alles gut?
Die AfD ist demokratisch gewählt – und seit Mai 2025 offiziell als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Was bedeutet das für die Partei, für die Demokratie – und für ein mögliches Parteiverbot?
In unserem Podcast und diesem Beitrag erklären wir, wie ein Parteiverbot in Deutschland funktioniert, welche Folgen die neue Einstufung hat, warum das NPD-Verfahren 2017 scheiterte – und wie realistisch ein Verbot der AfD tatsächlich ist. Dabei werfen wir auch einen Blick auf zentrale Aussagen von AfD-Funktionär:innen und analysieren, wo die juristischen und politischen Hürden liegen.
Klar ist: Die Debatte um ein Verbot stellt den Rechtsstaat vor eine seiner härtesten Bewährungsproben.

Die Entwicklung der AfD – Von Eurokritik zur rechtsextremen Bewegung
Gründung und erste Jahre
Die Alternative für Deutschland (AfD) wurde am 6. Februar 2013 in Berlin gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern zählten unter anderem Bernd Lucke (Wirtschaftswissenschaftler), Konrad Adam (ehemaliger FAZ-Journalist) und Alexander Gauland. Die Partei entstand als Reaktion auf die Euro-Rettungspolitik während der Staatsschuldenkrise und positionierte sich anfangs vor allem als eurokritisch. Im Mittelpunkt der Gründungsphase stand der Widerstand gegen die gemeinsame Währung Euro sowie gegen die finanziellen Rettungspakete für Griechenland und andere Staaten. Die AfD kritisierte eine angebliche Entmündigung der deutschen Steuerzahler:innen durch die Europäische Zentralbank und forderte eine geordnete Auflösung der Euro-Zone.
Bei der Bundestagswahl 2013 scheiterte die AfD mit 4,7 % knapp an der Fünf-Prozent-Hürde. Ihr erstes starkes Ergebnis erzielte sie 2014 mit dem Einzug ins Europäische Parlament, wo sie sieben Sitze gewann.
Rechtsruck ab 2015
Mit der Flüchtlingskrise 2015 verschob sich der inhaltliche Schwerpunkt der Partei deutlich nach rechts. Die bis dahin wirtschaftsliberale Ausrichtung wurde zunehmend durch nationalkonservative, völkische und migrationsfeindliche Positionen verdrängt. Interne Konflikte führten zum Austritt von Parteigründer Bernd Lucke im Juli 2015. Auch Frauke Petry, zunächst zentrale Führungsperson, verließ die Partei 2017 nach internen Machtkämpfen.
Wahlerfolge und Mitgliederentwicklung
Seit 2015 ist die AfD in alle Landesparlamente eingezogen. Bei der Bundestagswahl 2017 erhielt sie 12,6 % der Stimmen und wurde drittstärkste Kraft. Im Bundestag stellt sie seither eine eigene Fraktion. Bei der Bundestagswahl 2021 erreichte sie 10,3 %.
Regional ist die Partei besonders stark in den ostdeutschen Bundesländern. In Sachsen und Thüringen wurde sie bei mehreren Landtagswahlen stärkste Partei.
2023 erzielte sie erste kommunale Wahlsiege: etwa Robert Sesselmann (AfD) wurde im Juni 2023 Landrat im thüringischen Sonneberg, der erste AfD-Landrat bundesweit. Im Jahr 2024 folgten weitere AfD-Erfolge bei Bürgermeisterwahlen in Sachsen, Brandenburg und Thüringen.
Aktuell zählt die Partei laut eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (Stand: November 2024).
Parteiflügel und Strömungen
Innerhalb der AfD existieren mehrere ideologische Strömungen. Besonders einflussreich ist der sogenannte „Flügel“, ein völkisch-nationalistisches Netzwerk um Björn Höcke (Thüringen), das vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft wurde. Obwohl sich der Flügel 2020 offiziell „auflöste“, sind viele seiner Mitglieder weiterhin aktiv und in Schlüsselpositionen.
Zu den bekanntesten Persönlichkeiten der Partei gehören:
- Björn Höcke – Fraktionschef in Thüringen, Sprachrohr des radikalen Flügels
- Alice Weidel – Co-Bundessprecherin und Fraktionsvorsitzende im Bundestag
- Tino Chrupalla – Co-Bundessprecher und Bundestagsabgeordneter
- Alexander Gauland – ehemaliger Parteivorsitzender und Fraktionschef, inzwischen Ehrenvorsitzender
Beobachtung durch den Verfassungsschutz
Seit März 2021 wurde die gesamte AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft – aufgrund „hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Diese Entscheidung wurde von der Partei juristisch angefochten. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster im Mai 2024 die Einstufung bestätigte, erklärte das BfV am 2. Mai 2025 die Partei zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“.
Diese neue Einstufung erlaubt die intensive Überwachung mit nachrichtendienstlichen Mitteln und hat politische wie gesellschaftliche Signalwirkung. Die AfD hat angekündigt, auch gegen diese Entscheidung rechtlich vorzugehen.
Mediale und juristische Kontroversen
Immer wieder gerät die Partei oder einzelne Vertreter:innen wegen rassistischer, antisemitischer oder verfassungsfeindlicher Aussagen in die Kritik. Der nächste Abschnitt dokumentiert eine Auswahl dieser öffentlich belegten Zitate, die auch juristisch und politisch relevant für die Debatte um ein mögliches Parteiverbot sind.
AfD-Zitate: Dokumentierte Radikalisierung in eigenen Worten
Die AfD steht seit Jahren wegen rassistischer, antisemitischer und demokratiefeindlicher Äußerungen in der Kritik. Diese Aussagen stammen nicht nur von Randfiguren, sondern häufig von führenden Funktionär:innen der Partei. In den letzten Jahren hat die Häufigkeit solcher problematischen Äußerungen zugenommen, was auch zur Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai 2025 beigetragen hat. Die folgende Auswahl dokumentiert öffentlich belegte Zitate von AfD-Politiker:innen, die in der öffentlichen und juristischen Bewertung vielfach als menschenverachtend und verfassungsfeindlich eingeordnet wurden.
Björn Höcke – AfD-Fraktionschef in Thüringen
„Deutschland ist das einzige Land der Welt, das sich ein Denkmal der Schande ins Herz der Hauptstadt gepflanzt hat.“
„Das große Problem ist, dass man Hitler als das absolut Böse darstellt.“
Andreas Kalbitz – Ex-Landesvorsitzender Brandenburg (ausgeschlossen 2020)
„Da hätte ich Geschichte schreiben können … aber so was würde ich ja nicht machen.“
Hans-Thomas Tillschneider – Landtagsabgeordneter in Sachsen-Anhalt
„Jeder unserer Gedanken, jedes unserer Worte, unsere gesamte Weltsicht ist deutsch. [...] Es gibt ein deutsches Verständnis von Familie, eine deutsche Art sich zu kleiden, zu musizieren...”
„Umvolkung ist kein Nazi-Sprech, sondern ein sachangemessener Begriff für das, was geschieht.“
Jens Maier – Ex-Bundestagsabgeordneter und Richter
„Halbneger“
„Die Herstellung von Mischvölkern ist nicht zu ertragen“ und „der Schuldkult muss beendet werden“
„GEZ abschaffen, Slomka entsorgen!“
Matthias Helferich – Bundestagsabgeordneter aus NRW
„Das freundliche Gesicht des NS“
„Migranten als Viecher“
Maximilian Krah – EU-Abgeordneter der AfD
„Die SS waren nicht alle Verbrecher.“
Alexander Gauland – Ehrenvorsitzender der AfD
„Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiss in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“
„Wir haben das Recht, stolz zu sein auf die Leistungen deutscher Soldaten in zwei Weltkriegen.“
„Wir werden sie jagen.“
„Aydan Özoguz in Anatolien entsorgen.“
Alice Weidel – Fraktionsvorsitzende der AfD im Bundestag
„Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse...“
„Die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.“
Tino Chrupalla – Co-Bundesvorsitzender der AfD
„Die Jungs, die am Galgen geendet sind.“
Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung“ und „Bevölkerungsaustausch“
Vorgang für ein Parteiverbot
Ein Parteiverbot ist in Deutschland ein besonders gravierender Eingriff in die politische Ordnung und unterliegt deshalb hohen verfassungsrechtlichen Hürden. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes:
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Anforderungen an ein Parteiverbot
- Es reicht nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt – sie muss diese auch „aktiv-kämpferisch“ und planvoll umsetzen wollen.
- Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass diese Partei eine realistische Chance hat, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen.
- Ein Parteiprogramm allein reicht nicht aus – entscheidend ist auch das Verhalten der Funktionär:innen und Anhänger:innen.
Wer kann ein Parteiverbot beantragen?
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
Andere Akteur:innen wie Länder, Kommunen oder Bürger:innen sind nicht antragsberechtigt.
Mehrheiten im Verfahren
Für die Antragstellung im Bundestag ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
Die Entscheidung über ein Verbot trifft das Bundesverfassungsgericht. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: Mindestens 6 von 8 Richter:innen im zuständigen Senat müssen dem Verbot zustimmen.
Verfahrensdauer
Ein Parteiverbotsverfahren kann sich über mehrere Jahre ziehen. Das letzte vollständige Verfahren gegen die NPD dauerte rund vier Jahre – von der Antragstellung bis zum Urteil.
Ein Verbot ist also nicht nur juristisch anspruchsvoll, sondern auch politisch riskant. Der Ausgang ist keineswegs garantiert – wie das Beispiel der NPD zeigt, kann ein Verbot auch dann scheitern, wenn Verfassungsfeindlichkeit festgestellt wird.
Welche Folgen hat die Einstufung
als gesichert rechtsextrem?
Am 2. Mai 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD offiziell als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Diese Einstufung hat keine unmittelbaren strafrechtlichen oder parteienrechtlichen Konsequenzen, markiert jedoch einen gravierenden Einschnitt in der politischen Bewertung und Überwachung der Partei. Sie ist Ergebnis jahrelanger Sammlung und Prüfung von Belegen, Aussagen und Parteistrukturen durch das BfV.
1. Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
- Der Verfassungsschutz darf nun ohne Einschränkungen V-Leute (informelle Mitarbeiter:innen) in der Partei einsetzen.
- Es sind Observationen, verdeckte Bild- und Tonaufnahmen, das Abhören von Kommunikation sowie andere technische Überwachungsmaßnahmen erlaubt – auch in Parteibüros.
- Diese Maßnahmen sind jedoch weiterhin an gesetzliche Hürden wie die Verhältnismäßigkeit und richterliche Anordnung gebunden.
2. Signalwirkung für Verwaltung, Öffentlichkeit und Justiz
- Behörden und öffentliche Einrichtungen können sich bei Disziplinarverfahren gegen Beamte, Lehrer:innen, Polizist:innen oder Soldat:innen auf die Einstufung berufen.
- Die Vergabe öffentlicher Räume, Fördermittel oder Projektpartnerschaften kann eingeschränkt oder verweigert werden.
- Die Bewertung durch das BfV hat somit unmittelbare praktische und juristische Relevanz für öffentliche Träger.
3. Auswirkungen auf Beamt:innen und Soldat:innen
- Eine Mitgliedschaft in einer Partei, die als gesichert rechtsextremistisch gilt, kann als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gewertet werden.
- Dies kann zu Disziplinarverfahren, Suspendierungen oder Entlassungen im öffentlichen Dienst führen.
4. Grundlage für ein mögliches Parteiverbotsverfahren
- Die gesicherte Einstufung durch das BfV liefert eine juristisch relevante Grundlage für ein mögliches Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Sie ist jedoch kein automatischer Beweis für eine aktiv-kämpferische Haltung gegen die Verfassung – dieser Nachweis muss im Verfahren gesondert erbracht werden.
5. Politische und gesellschaftliche Folgen
- Die AfD gerät in stärkere öffentliche und institutionelle Isolation, was sich etwa in der Zusammenarbeit in Parlamenten oder Ausschüssen zeigt.
- Gleichzeitig versucht die Partei, sich als Opfer staatlicher Repression zu inszenieren – eine Strategie, die in der eigenen Anhängerschaft und in sozialen Medien gezielt verbreitet wird.
6. Kein Entzug demokratischer Rechte
Trotz der Einstufung bleibt die AfD weiterhin eine rechtlich zugelassene Partei und genießt folgende Privilegien – solange kein Parteiverbot erfolgt:
- Staatliche Parteienfinanzierung auf Grundlage von Wahlergebnissen und Spenden
- Fraktionsrechte im Bundestag wie Redezeiten, Ausschusssitze, Antrags- und Fragerechte
- Zugang zu Wahlkampfkostenerstattungen
- Parteienprivileg gemäß Art. 21 GG: Verbot nur durch das Bundesverfassungsgericht möglich
Warum scheiterte das NPD-Verbotsverfahren 2017?
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 das von der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat gemeinsam angestrebte Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt – obwohl es die Partei als verfassungsfeindlich einstufte. Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Geschichte der Parteiverbotsverfahren und gibt wichtige Hinweise auf die rechtlichen Hürden für ein Verbot auch anderer Parteien, wie etwa der AfD.
1. Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit
- Die NPD wurde vom Bundesverfassungsgericht eindeutig als verfassungswidrig beurteilt.
- Sie verfolge zielgerichtet die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Das Gericht bescheinigte ihr eine Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus.
2. Fehlen der „Potentialität“
- Obwohl die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, lehnte das Gericht das Verbot mit Verweis auf die fehlende Potentialität ab.
- Das bedeutet: Die NPD hatte keine realistische Chance, ihre verfassungsfeindlichen Ziele politisch durchzusetzen.
- Sie war politisch isoliert, ohne Mandate auf Bundesebene und mit geringer gesellschaftlicher Unterstützung.
3. Konsequenzen des Urteils
- Das Gericht erklärte: Auch eine verfassungswidrige Partei darf nur verboten werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Demokratie darstellt.
- Im Jahr 2024 wurde die NPD – mittlerweile umbenannt in „Die Heimat“ – auf Grundlage des Urteils von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, zunächst für sechs Jahre.
Schlussfolgerung für ein mögliches AfD-Verbot
Das NPD-Verfahren zeigt: Ein Parteiverbot ist selbst dann nicht möglich, wenn die Verfassungsfeindlichkeit zweifelsfrei festgestellt wird – solange keine hinreichende Aussicht auf Durchsetzung dieser Ziele besteht.
Für die AfD bedeutet das: Ihre Präsenz in Landesparlamenten, im Bundestag und im Europaparlament macht sie politisch einflussreicher als die damalige NPD. Ob das aber für ein Verbot ausreicht, hängt davon ab, ob ein aktives, planvolles und erfolgversprechendes Vorgehen gegen die demokratische Ordnung nachgewiesen werden kann.
Zwischen Antrag und Abwarten: Der Status quo im AfD-Verbotsverfahren
1. Politische Initiativen für ein Parteiverbot
Am 6. November 2024 reichte eine Gruppe von 113 Bundestagsabgeordneten aus SPD, Grünen, Linken und CDU/CSU einen Antrag bei Bundestagspräsidentin Bärbel Bas ein. Ziel war es, den Bundestag über die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD entscheiden zu lassen.
Der Antrag wurde bislang nicht im Plenum zur Abstimmung gebracht. Er befindet sich aktuell in den zuständigen Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss und im Rechtsausschuss. Es ist unklar, wann und ob eine offizielle Befassung im Bundestag erfolgt.
2. Juristische Hürden bleiben hoch
- Ein Verbot kann nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
- Die Antragstellung darf nur durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung erfolgen.
- Es müssen konkrete und dokumentierte Belege für eine aktiv-kämpferische Haltung der AfD gegenüber der Verfassung vorgelegt werden.
- Einzelne extremistische Mitglieder oder Aussagen reichen juristisch nicht aus, um die gesamte Partei zu verbieten.
3. Politische Bedenken und strategische Zurückhaltung
- Mehrere Politiker:innen – auch aus Parteien, die dem Antrag zustimmen könnten – warnen vor einem übereilten Verbot.
- Ein gescheitertes Verfahren könnte der AfD Auftrieb verschaffen, indem sie sich als Opfer stilisiert.
- Ein „juristischer Freispruch“ durch das Bundesverfassungsgericht würde möglicherweise als politische Rehabilitation interpretiert.
- Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt ein Verfahren derzeit offiziell ab; die Bundesregierung prüft ihre Optionen.
4. Aktueller Stand
Seit dem 2. Mai 2025 ist die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft – erstmals bezieht sich diese Bewertung auf die gesamte Bundespartei.
Diese Entscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz wird von vielen Jurist:innen und Politiker:innen als zentrale Voraussetzung für ein mögliches Parteiverbot angesehen – sie ersetzt jedoch nicht den Nachweis einer aktiven Gefährdung der demokratischen Ordnung durch die gesamte Partei.